Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Freibeträge und Steuersätze - ab dem Jahr 2025

genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19 vom 21.12.2022 und angepasst mit Gemeinderatsbeschluss Nr....

Veröffentlichungsdatum:

10.03.2025

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genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19 vom 21.12.2022 und angepasst mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 9 vom 26.04.2023 und mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 vom 26.02.2025

Der Gemeinderat beschließt:

1. für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab dem Jahr 2025 den ordentlichen Steuersatz in der Höhe von 0,76 % für die nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien festzulegen;

2. ab dem Jahr 2025 den Freibetrag für die Hauptwohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in der Höhe von 631,65 Euro festzulegen;

3. ab dem Jahr 2025 folgende Steuererleichterungen in Bezug auf die GIS-Steuer festzulegen:

a) für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der GIS-Verordnung (kostenlose Nutzungsleihe): Steuersatz: 0,26 %

b) für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der GIS-Verordnung (vermietete Wohnungen mit Wohnsitz): Steuersatz: 0,56 %

c) für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung: Steuersatz: 0,56 %

d) für die "Urlaub-auf-dem-Bauernhof"-Betriebe, welche sich in strukturschwachen Gebieten gemäß Beschluss der Landesregierung von 10. Oktober 2023, Nr. 887, Anhang B), in geltender Fassung, befinden: Steuersatz: 0,30 %

e) Die "Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe" mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind von der Steuer befreit. (LG 3/2014, Art. 9, Abs. 4)

4. ab dem Jahr 2025 den unter Artikel 3 Absatz 2 der GIS-Verordnung (zur Verfügung stehende Wohnungen) vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 1,06 %;

5. ab dem Jahr 2023 den unter Artikel 3 Absatz 1 der GIS-Verordnung (Baugründe) vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 0,96 % festzulegen;

6. ab dem Jahr 2023 den im Artikel 9 Absatz 4-qua­ter des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Auslastungs­grad in der Höhe von 20 % festzulegen;


zum Steueramt der Gemeinde

zur Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Sagmeister Georg, Dr. (Gemeindesekretär)

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Zuletzt aktualisiert: 10.03.2025, 14:24 Uhr

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