Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Freibeträge und Steuersätze - ab dem Jahr 2025

Eine Verordnung ist eine allgemein gültige und verbindliche Rechtsnorm, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird, um die Ausführung eines Gesetzes zu konkretisieren oder bestimmte Sachverhalte zu regeln.

Veröffentlichungsdatum:

10.03.2025

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2 Minuten

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Beschreibung

genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19 vom 21.12.2022 und angepasst mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 9 vom 26.04.2023 und mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 vom 26.02.2025

Der Gemeinderat beschließt:

1. für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab dem Jahr 2025 den ordentlichen Steuersatz in der Höhe von 0,76 % für die nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien festzulegen;

2. ab dem Jahr 2025 den Freibetrag für die Hauptwohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in der Höhe von 631,65 Euro festzulegen;

3. ab dem Jahr 2025 folgende Steuererleichterungen in Bezug auf die GIS-Steuer festzulegen:

a) für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der GIS-Verordnung (kostenlose Nutzungsleihe): Steuersatz: 0,26 %

b) für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der GIS-Verordnung (vermietete Wohnungen mit Wohnsitz): Steuersatz: 0,56 %

c) für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung: Steuersatz: 0,56 %

d) für die "Urlaub-auf-dem-Bauernhof"-Betriebe, welche sich in strukturschwachen Gebieten gemäß Beschluss der Landesregierung von 10. Oktober 2023, Nr. 887, Anhang B), in geltender Fassung, befinden: Steuersatz: 0,30 %

e) Die "Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe" mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind von der Steuer befreit. (LG 3/2014, Art. 9, Abs. 4)

4. ab dem Jahr 2025 den unter Artikel 3 Absatz 2 der GIS-Verordnung (zur Verfügung stehende Wohnungen) vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 1,06 %;

5. ab dem Jahr 2023 den unter Artikel 3 Absatz 1 der GIS-Verordnung (Baugründe) vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 0,96 % festzulegen;

6. ab dem Jahr 2023 den im Artikel 9 Absatz 4-qua­ter des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Auslastungs­grad in der Höhe von 20 % festzulegen;


zum Steueramt der Gemeinde

zur Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Sagmeister Georg, Dr. (Gemeindesekretär)

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Zuletzt aktualisiert: 24.09.2025, 14:03 Uhr

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